Rechtzeitig an den digitalen Nachlass denken

8. April 2013 von Sebastian Schulte

Im Testament lässt sich genau festhalten, wer nach dem Tod Zugang zu welchen Internet-Diensten haben soll – oder wer nicht (Bild: iStockphoto)

Wer stirbt, hinterlässt heute nicht mehr nur Bargeld oder materielle Güter. Durch die zunehmende Digitalisierung bleiben immer häufiger auch Zugänge zu verschiedenen Internet-Diensten zurück, die vor dem Tod genutzt wurden. Was passiert eigentlich mit diesem Nachlass bei GMX? An wen können sich die Hinterbliebenen wenden, wenn sie Zugriff auf einen E-Mail-Account haben möchten? Und welche Bescheinigungen müssen dafür vorgelegt werden? Die Antworten auf diese und weitere Fragen erfahren Sie hier.

Natürlich können Anbieter wie GMX nur durch die Angehörigen vom Tod eines Nutzers erfahren. Unser Kundenservice ist die erste Anlaufstelle für die Betroffenen und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sollte es Besonderheiten oder Klärungsbedarf geben, unterstützt die Rechtsabteilung praxisbezogen.

Mit dem Ableben einer Person geht der Nachlass in seiner Gänze auf die Erben über. Unvererblich sind nur höchstpersönliche Rechte. Der Nutzung einer E-Mail-Adresse liegt ein „normaler“ Vertrag zwischen dem sogenannten Erblasser und dem jeweiligen Anbieter zu Grunde. Die Vertragsbeziehung ist deshalb grundsätzlich vererblich.

Was passiert, wenn sich niemand meldet?

Wenn die Erben sich nicht bei uns melden, bleibt der E-Mail-Account vorerst unverändert weiter bestehen. Ist ein GMX Konto sechs Monate inaktiv – also kein Login erfolgt, kein Abruf über POP3 oder IMAP – wird der Nutzer per E-Mail informiert. Soweit eine alternative E-Mail-Adresse vom Nutzer hinterlegt wurde, wird die entsprechende Info auch an diese Adresse gesendet. Passiert daraufhin nichts, wird das Konto auf inaktiv gestellt. Die Adresse lässt sich jetzt noch ein halbes Jahr lang reaktivieren. Nach Ablauf dieser Zeit ist die E-Mail-Adresse wieder frei verfügbar. Dies ist das standardmäßige Vorgehen bei inaktiven Accounts.

Was müssen Angehörige tun, um ein Konto löschen zu lassen?

Um den Datenschutz zu beachten und böswilligen Telefonstreichen entgegen zu wirken, benötigen wir grundsätzlich immer einen Nachweis, bevor wir Anfragen von Angehörigen beantworten oder deren Wünschen nachkommen können. Will der Erbe den Vertrag kündigen, ohne Zugriff auf das Konto zu erhalten, ist beispielsweise die Sterbeurkunde erforderlich.

Digitale Dienstleistungen sind zudem als Vermögenswert zu betrachten. Aus diesem Grund  ist etwa eine Übertragung der E-Mail-Adresse an einen der Hinterbliebenen nur möglich, wenn die gesamte Erbengemeinschaft zustimmt.

Bekommen Angehörige auch Zugriff auf die Mailkonten?

Um Zugang zum Postfach des Verstorbenen zu erlangen, muss der Erbberechtigte uns den Erbschein vorlegen. Der Erbe muss den Zugriff auf das Postfach des verstorbenen Nutzers zudem mit einem handschriftlich unterschriebenen Schriftstück beantragen. Der Erbberechtigte muss nach der einmaligen Gewährung des Zugangs zum Postfach ein neues Passwort setzen und kann den Account dann weiterführen oder löschen.

Wenn aus dem Erbschein hervorgeht, dass mehrere Personen erbberechtigt sind, ist die Zustimmung der Mehrheit der erbberechtigten Personen erforderlich. Diese Zustimmung erfolgt über eine Vollmacht der erbberechtigten Personen an den Erben, der den Zugriff auf das Postfach des verstorbenen Nutzers beantragt.  Auf diese Weise können wir Falschmeldungen ausschließen.

Tipp: Digitalen Nachlass regeln

Es ist ratsam, den digitalen Nachlass frühzeitig zu klären. Sind die entsprechenden Vertragsverhältnisse den Angehörigen bekannt, können sie nach dem Tod in der Regel ohne „buchhalterischen Anstoß“ beendet bzw. weiter verwaltet werden. Auch in einem Testament lässt sich selbstverständlich genau festhalten, wer später einmal Zugang zu welchen Internet-Diensten haben soll – und wer vielleicht gerade nicht. Passwörter sollten parallel verwahrt werden, beispielsweise beim Notar (ist zur Verschwiegenheit verpflichtet), im Safe oder in einem Schließfach.

Kategorie: Sicherheit

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